FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2000
3 K 2075/99
Normen:
UStG § 3 Nr. 10 ;

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Versektung von Weinen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 3 K 2075/99

DRsp Nr. 2001/2433

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Versektung von Weinen

Überlässt eine Sektkellerei einem Winzer, der ihr Grundwein zur Versektung übergeben hat, Sekt aus einer Gemeinschaftscuvee, in die nur Weine eingegangen sind, die dem von dem Winzer übergebenen Wein nach Rebsorte, Qualitätsstufe, Anbaugebiet und i. d. R. auch Jahrgang entsprechen, so ist der überlassene Sekt einem Sekt, der allein aus dem überlassenen Grundwein hergestellt worden wäre, i. S. v. § 3 Abs. 10 UStG gleichartig. Die Reichweite der Ausdifferenzierung von Stoffeigenschaften muss nach dem jeweiligen Wirtschaftszweig bestimmt werden und stößt jedenfalls dort an ihre Grenzen, wo sich § 3 Abs. 10 UStG in diesem Wirtschaftszweig nicht mehr als praktikabel erweist.

Normenkette:

UStG § 3 Nr. 10 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft - KG - eine Sektkellerei in ... Nach den Angaben auf dem von der Klägerin benutzten Briefkopf (Umsatzsteuerakte - UStA - Fach 1997 Bl. 62) besteht die Sektkellerei seit ...