FG Hamburg - Urteil vom 12.12.2007
6 K 74/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 ; UStG § 9 ; UStG § 10 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 744

Zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn der Mieter auf die Verzinsung einer hingegebenen Mietkaution verzichtet

FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 6 K 74/06

DRsp Nr. 2008/3986

Zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn der Mieter auf die Verzinsung einer hingegebenen Mietkaution verzichtet

Umsatzsteuerliches Entgelt kann auch darin bestehen, dass der Leistungsempfänger dem Leistenden Kapital überlässt und auf eine Verzinsung des hingegebenen Kapitals verzichtet. Verzichtet ein Mieter auf die Verzinsung einer von ihm geleisteten Mietkaution, kann die unentgeltliche Kapitalüberlassung sonstiges Entgelt für den Empfang der Mietsache sein.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 ; UStG § 9 ; UStG § 10 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Bemessungsgrundlage bei der Vermietung und Verpachtung von gewerblichen Räumen.

Die Klägerin ist eine Bau- und Grundstücksgesellschaft. In den Streitjahren 1995 - 1997 vermietete sie Gewerberäume umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer. Die Mietverträge enthielten folgende --standardisierte-- Kautionsvereinbarungen (vgl. § 23 Nr. 1 der Mietverträge über Gewerberäume):

"Der Mieter zahlt bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution in Höhe von DM ... Diese Kaution wird mit DM ... monatlich verzinst (ca. 2 % bzw. 1,5 % p. a.). Diese Zinsen werden von der Netto-Kaltmiete von DM ... in Abzug gebracht, so dass eine Miete von DM ... netto kalt verbleibt (...)."

Der Mietpreis wurde beispielhaft wie folgt berechnet (§ 5 der Mietverträge über Gewerberäume):

DM