FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2005
3 K 1900/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 § 4 Nr. 8 Buchst. f ; Richtlinie EWG 77/388 Art. 13 Teil. B Buchst. d Nr. 5 ;

Zur Umsatzsteuerpflicht von Marketing- und Werbungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an Fondsgesellschaften stehen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2005 - Aktenzeichen 3 K 1900/02

DRsp Nr. 2006/1267

Zur Umsatzsteuerpflicht von Marketing- und Werbungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an Fondsgesellschaften stehen

Marketing- und Werbungsleistungen haben, auch wenn sie dem Ziel dienen, Anteile an Fondsgesellschaften möglichst vollständig an interessierte Anleger zu übertragen, haben für den Leistungsempfänger, auch wenn diese nur die jeweiligen Fondsgesellschaften sind, einen eigenen Zweck. Es handelt sich bei den Marketing- und Werbeleistungen um gegenüber dem Vertrieb der Anteile nicht um unselbständige Nebenleistungen, wenn "Vermittlung" einerseits und "Marketing/Werbung" andererseits nicht in einem einheitlichen Vertrag, sondern jeweils in zwei Verträgen, die auch eigenständige Honorarvereinbarungen enthielten, geregelt wurden.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 § 4 Nr. 8 Buchst. f ; Richtlinie EWG 77/388 Art. 13 Teil. B Buchst. d Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob es sich bei von der Klägerin erbrachten Leistungen im Bereich Marketing und Werbung um umsatzsteuerfreie oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt.