FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2008
6 K 2270/07
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 533

Zur Uneinbringlichkeit bei verbundenem Geschäft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 6 K 2270/07

DRsp Nr. 2009/3750

Zur Uneinbringlichkeit bei verbundenem Geschäft

Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn der Käufer die Darlehensraten auf das vom Lieferanten zur Finanzierung der Warenlieferung vermittelte Darlehen nicht mehr zahlt und sich die den Warenkauf finanzierende Bank den nicht vom Käufer gezahlten ausstehenden Darlehensbetrag über ein vom Warenlieferanten zu diesem Zweck unterhaltenes Sperrkonto zurückholt, soweit die Zahlung des Kaufpreises von der Bank an den Warenlieferanten unter dem Vorbehalt erfolgt ist, dass der Käufer die Raten zur Tilgung des von der Bank gewährten Darlehens zahlt.

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Strittig ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG.

Die Klägerin stellt Kochgeschirr, Töpfe und ein sog. Multigarsystem aus Edelstahl her und betreibt den Direktvertrieb ihrer Produkte an Endverbraucher. Die Klägerin ist Organträgerin der Firma A GmbH - A -.