Tatbestand:
Strittig ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG.
Die Klägerin stellt Kochgeschirr, Töpfe und ein sog. Multigarsystem aus Edelstahl her und betreibt den Direktvertrieb ihrer Produkte an Endverbraucher. Die Klägerin ist Organträgerin der Firma A GmbH - A -.