FG Hamburg - Urteil vom 27.05.2010
2 K 19/09
Normen:
UStG § 1; UStG § 2; UStG § 15;

Zur Unternehmereigenschaft nach dem Umsatzsteuergesetz

FG Hamburg, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 2 K 19/09

DRsp Nr. 2010/15484

Zur Unternehmereigenschaft nach dem Umsatzsteuergesetz

Die Beteiligung an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft begründet keine unternehmerische Betätigung i.S. des Umsatzsteuergesetzes für die sich beteiligende Gesellschaft.

Normenkette:

UStG § 1; UStG § 2; UStG § 15;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Unternehmerin i.S. des Umsatzsteuergesetzes ist und deshalb eine Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 durchzuführen ist.