BFH - Urteil vom 02.03.1993
VII R 90/90
Normen:
AO 1977 § 34 § 69 § 71 § 370 ; FGO § 118 Abs. 2 § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1994, 526
GmbHR 1994, 901

Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

BFH, Urteil vom 02.03.1993 - Aktenzeichen VII R 90/90

DRsp Nr. 1997/8801

Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

Leitsatz zu ADer Geschäftsführer einer GmbH haftet für die von dieser geschuldeten, nicht an das Finanzamt entrichteten Umsatzsteuer nur, soweit er aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Steuerschulden hätte tilgen können. Bei insgesamt nicht ausreichenden Zahlungsmitteln kommt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers grundsätzlich nur in Betracht, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa anteiligen Befriedigung der privaten Gläubiger und des Finanzamts (wegen Umsatzsteuer) verwendet hat. Die anteilige Haftung für die Umsatzsteuer nach Maßgabe der vorhandenen Zahlungsmittel findet auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung Anwendung.

Leitsatz zu BDie Würdigung tatsächlicher Feststellungen, wonach es dem Geschäftsführer einer GmbH nicht möglich gewesen sei, durch Geltendmachung der nach Auffassung des Finanzamts noch vorhandenen Forderungen der GmbH Zahlungsmittel zu erlangen, ist möglich und für einen Haftungsausschluß ausreichend.

Normenkette:

AO 1977 § 34 § 69 § 71 § 370 ; FGO § 118 Abs. 2 § 96 Abs. 1 ;

I.