BFH vom 21.02.1985
V B 27/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 171

BFH - 21.02.1985 (V B 27/84) - DRsp Nr. 1997/16090

BFH, vom 21.02.1985 - Aktenzeichen V B 27/84

DRsp Nr. 1997/16090

»Zur Vollziehungsaussetzung eines Umsatzsteuerbescheides, in dem der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt wird, die erlangten Rechnungen wiesen zu Unrecht Werkleistungen anstelle der vorliegenden Überlassung von Arbeitnehmern aus.«

I. Der Antragsteller ist Bauunternehmer. Im Jahre 1982 bediente er sich zur Durchführung von Bauaufträgen zweier Subunternehmer (Bauunternehmen C und M Baugesellschaft mbH). Mit diesen schloß er formularmäßige "Nachunternehmerverträge" über die Ausführung von "Erd-, Maurer- und Betonarbeiten an verschiedenen Objekten". Den Verträgen war u.a. eine als "Werk + Arbeitsvertrag" bezeichnete Anlage beigefügt, in der das Bauvorhaben, die einzelnen Bauleistungen sowie deren Einheitspreise aufgeführt waren. Die Subunternehmer erteilten dem Antragsteller im Jahre 1982 Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Rechnungen weisen die Erbringung einzelner Bauleistungen (z.B. Schalung hergestellt, Beton eingebaut), deren Menge, den Einheitspreis und den jeweiligen Gesamtpreis aus.