FG Hessen - Urteil vom 13.12.2016
6 K 460/16
Normen:
UStG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2018, 1318

Zur Vorsteueraufteilung bei Stellplätzen für PKW

FG Hessen, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 6 K 460/16

DRsp Nr. 2018/8299

Zur Vorsteueraufteilung bei Stellplätzen für PKW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen ist. In 2007 erwarb sie zwei mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaute Grundstücke, deren Flächen sie in der Folgezeit sowohl nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei als auch i. S. v. § 9 Abs. 1 u. 2 UStG unter Verzicht auf die genannte Umsatzsteuerbefreiung an verschiedene Mieter gegen Entgelt vermietete.

In ihrer am 21.04.2010 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: 'FA') eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 gab die Klägerin steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen zum Regelsteuersatz i. H. v. ...,- Euro, steuerbefreite Umsätze aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. ...,- Euro sowie anteilig abzugsfähige Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i. H. v. ... Euro an. Die hieraus berechnete Umsatzsteueranmeldung für 2009 i. H. v. ... Euro stand nach § 168 Satz 1 AO einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.