BFH - Beschluss vom 27.08.2014
XI B 33/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 119/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht von Akupunkturbehandlungen eines Tierarztes an Menschen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen XI B 33/14

DRsp Nr. 2014/16719

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzsteuerpflicht von Akupunkturbehandlungen eines Tierarztes an Menschen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Behandelt ein Tierarzt auch Menschen, sind seine Behandlungen nicht umsatzsteuerfrei, wenn er nicht über einen beruflichen Befähigungsnachweis zur Behandlung von Menschen verfügt.

Mit Angriffen gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird keine der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargetan.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Tierarzt, führt seit ca. 2005 --neben der Behandlung von Tieren-- auch sog. "Akupunkturbehandlungen" an Menschen durch.