FG München - Urteil vom 28.07.2011
14 K 2824/09
Normen:
UStG 2005 § 4 Nr. 9 Buchst. b Fassung: 2006-04-28; UStG 2005 § 3 Abs. 11; GewO § 33i; GewO § 33c; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. f;

Zurechnung der umsatzsteuerfreien Glückspielumsätze an den erkennbaren Automatenbetreiber Regelsteuersatz für vom Spielhallenbetreiber vereinnahmten Anteil an den Umsätzen des Automatenaufstellers

FG München, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 14 K 2824/09

DRsp Nr. 2011/19216

Zurechnung der umsatzsteuerfreien Glückspielumsätze an den erkennbaren Automatenbetreiber Regelsteuersatz für vom Spielhallenbetreiber vereinnahmten Anteil an den Umsätzen des Automatenaufstellers

1. Betreiber von Glückspielgeräten ist derjenige, der nach außen hin als Aufsteller der Geräte in Erscheinung tritt. Die gegenüber den Automatenbenutzern bewirkten Umsätze werden von ihm und demnach i. d. R. auch nicht von den Inhabern der Spielhalle erbracht. Der Automatenaufsteller trägt beispielsweise allein das Risiko des Diebstahls, einer Beschädigung, einer Fehlfunktion oder der Abnutzung des Gerätes und er alleine ist der Inhaber der entsprechenden gewerblichen Erlaubnis zum Betrieb der Geräte. 2. Umsätze, die der Betreiber einer Spielhalle dadurch erzielt, dass er einem – über die erforderliche Erlaubnis nach § 33c GewO verfügenden – Automatenaufsteller ermöglicht, in den Spielhallen seine Geldspielgeräte aufzustellen, unterliegen dem Regelsteuersatz. 3. Die gem. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005 n. F. bzw. zuvor gem. Art. 13 Teil B Buchst. f Richtlinie steuerfreien Glückspielumsätze sind auch dann vollumfänglich dem Automatenaufsteller, den der Automatennutzer als Betreiber des Automaten durch entsprechenden Hinweis am Automaten erkennen kann, zuzurechnen, wenn der Spielhallenbetreiber 65 % der Automatenumsätze vereinnahmt.