FG Münster - Urteil vom 13.03.2018
15 K 832/15 U
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 3; SGB V § 130a;
Fundstellen:
EFG 2018, 1063

Zurechnung des sog. Herstellerrabatts als drittseitige Entgeltauffüllung im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 3 UStG der gesetzlichen Krankenversicherung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln

FG Münster, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 15 K 832/15 U

DRsp Nr. 2018/5312

Zurechnung des sog. Herstellerrabatts als drittseitige Entgeltauffüllung im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 3 UStG der gesetzlichen Krankenversicherung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln

Tenor

Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide des Beklagten vom 03.04.2014 und der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11.02.2015 wird die Umsatzsteuer für 2011 auf xxx € und die Umsatzsteuer für 2012 auf xxx € festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 3; SGB V § 130a;

Tatbestand

Streitig ist, ob der vom pharmazeutischen Hersteller nach § 130a des Sozialgesetzbuches (SGB) V an die Arzneimittel ausliefernde Apotheke geleistete Rabatt (sog. Herstellerrabatt) beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln der gesetzlichen Krankenkasse als drittseitige Entgeltauffüllung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zuzurechnen ist.