BGH - Urteil vom 06.05.1987
IVb ZR 61/86
Normen:
BGB § 1579 Nr.7;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1573 Abs. 4 Sicherung, nachhaltige 1
BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Unzumutbarkeit 1
DRsp I(166)169c
FamRZ 1987, 689
MDR 1987, 919
NJW 1987, 3129

Zurechnung von Einkünften wegen der Versorgung eines neuen Partners; Wiederaufleben eines ausgeschlossenen Unterhaltsanspruchs

BGH, Urteil vom 06.05.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 61/86

DRsp Nr. 1992/3119

Zurechnung von Einkünften wegen der Versorgung eines neuen Partners; Wiederaufleben eines ausgeschlossenen Unterhaltsanspruchs

»a) Einkünfte, die einem geschiedenen Ehegatten wegen der Versorgung eines neuen Partners zugerechnet werden, können nicht im Sinne des § 1573 Abs. 4 den Einkünften aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden. b) Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nach § 1579 Nr. 7 ausgeschlossener Unterhaltsanspruch wiederaufleben kann, wenn sich die die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme begründenden Umstände später geändert haben.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr.7;

Tatbestand:

Die Parteien, die um nachehelichen Unterhalt streiten, schlossen im Jahre 1965 die (kinderlos gebliebene) Ehe. Seit dem Auszug der Ehefrau (Beklagte und Widerklägerin) aus der gemeinsamen Wohnung im Mai 1977 lebten sie getrennt.

Aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. Juni 1978 zahlte der Ehemann (Kläger und Widerbeklagter) an die Ehefrau monatlich 500 DM als Trennungsunterhalt. Diese Leistung setzte er noch bis einschließlich August 1984 fort, auch nachdem die Ehe der Parteien seit dem 31. Dezember 1981 geschieden war.