Streitig ist, inwieweit der Klägerin für die Streitjahre 1993 bis 1996 Umsätze bzw. Einkünfte zuzurechnen sind.
Die Klägerin hatte für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt und war zunächst dementsprechend zur Einkommensteuer veranlagt worden (Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 25. Januar 1995 bzw. für 1994 vom 28. September 1995).
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