FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.04.2001
6 K 1075/99
Normen:
UStG § 14 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Satz 2 ;

Zurechnung von im Rahmen eines Treuhandverhältnisses erbrachten Leistungen; Einkommensteuer 1993 bis 1996, Gewerbesteuermeßbetrag 1994 bis 1996 und Umsatzsteuer 1993 bis 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 6 K 1075/99

DRsp Nr. 2004/6783

Zurechnung von im Rahmen eines Treuhandverhältnisses erbrachten Leistungen; Einkommensteuer 1993 bis 1996, Gewerbesteuermeßbetrag 1994 bis 1996 und Umsatzsteuer 1993 bis 1996

Hat eine Steuerpflichtige als Treuhänderin Beratungsleistungen gegenüber einer GmbH abgerechnet, die im Rahmen eines Treuhandverhältnisses ihr Lebenspartner und späterer Ehemann als Treugeber erbracht hat, schuldet sie die in den Rechnungen gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge nach § 14 Abs. 3 UStG, weil sie die in ihren Rechnungen bezeichneten Leistungen nicht erbracht hat bzw. zumindest im Hinblick auf die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen nicht unternehmerisch tätig war. Aus den Rechnungen, mit denen der Treugeber ihr gegenüber abgerechnet hat, hat sie keinen Anspruch auf Abzug der Vorsteuer, weil sie in Bezug auf die Beratung nicht selbst unternehmerisch tätig geworden ist.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit der Klägerin für die Streitjahre 1993 bis 1996 Umsätze bzw. Einkünfte zuzurechnen sind.

Die Klägerin hatte für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt und war zunächst dementsprechend zur Einkommensteuer veranlagt worden (Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 25. Januar 1995 bzw. für 1994 vom 28. September 1995).