BFH - Beschluss vom 17.07.2024
XI S 19/23 (AdV)
Normen:
FGO § 69; FGO § 126a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1966/19

Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Steuerbescheide im Revisionsverfahren

BFH, Beschluss vom 17.07.2024 - Aktenzeichen XI S 19/23 (AdV)

DRsp Nr. 2024/10838

Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell; Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Steuerbescheide im Revisionsverfahren

1. NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, nach welchen abstrakten Rechtsgrundsätzen die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell erfolgt. 2. NV: Sind die angegriffenen Steuerbescheide Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens, erfolgt die Beurteilung, ob ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen, nach revisionsrechtlichen Grundsätzen. 3. NV: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Steuerbescheide bestehen nicht (mehr), wenn der BFH im Revisionsverfahren des Steuerpflichtigen eine Anhörungsmitteilung gemäß § 126a FGO beschlossen hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69; FGO § 126a; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren XI R 28/23 um die Zurechnung von Prostitutionsumsätzen und im vorliegenden Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) darum, ob aufgrund des anhängigen Revisionsverfahrens insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen.