BFH - Urteil vom 23.07.2020
V R 26/19
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 54
BB 2020, 2517
BB 2020, 2786
BFH/NV 2021, 146
DB 2020, 2336
DStR 2020, 2486
DStRE 2020, 1468
DZWIR 2021, 159
GmbHR 2021, 726
NZI 2020, 1067
ZIP 2020, 2248
ZInsO 2020, 2506
ZVI 2020, 467
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 166/19

Zurechnung von Vorsteuerbeträgen in der Insolvenz des Steuerschuldners

BFH, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen V R 26/19

DRsp Nr. 2020/16020

Zurechnung von Vorsteuerbeträgen in der Insolvenz des Steuerschuldners

§ 55 Abs. 4 InsO ist nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Vergütungsansprüche zugunsten der Masse anzuwenden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.06.2019 – 5 K 166/19 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 4;

Gründe

I.

Das zuständige Amtsgericht (AG) bestellte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Beschluss vom 16.08.2017 gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der …-KG (KG) und ordnete an, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des Klägers wirksam sein sollten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alternative InsO). Schuldnern der KG (Drittschuldnern) wurde verboten, an die KG zu zahlen. Der Kläger wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der KG einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).