I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) vermietete eine in den Jahren 1982/83 errichtete Eigentumswohnung am 1. Mai 1983 an einen gewerblichen Zwischenmieter. Er verzichtete gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 auf die Umsatzsteuerfreiheit für Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 und machte die ihm anläßlich der Errichtung der Eigentumswohnung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbare Vorsteuerbeträge geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte das Zwischenmietverhältnis umsatzsteuerrechtlich an und erstattete dem Kläger in den Jahren 1982 und 1983 Überschüsse an abziehbaren Vorsteuerbeträgen. Diese behandelte der Kläger als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
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