BFH - Urteil vom 17.03.1992
IX R 55/90
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 9b; UStG (1980) § 4 Nr. 12 lit. a, § 15 Abs. 1 Nr. 1 , § 15a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1272
BB 1992, 2054
BFHE 165, 405
BFHE 167, 405
BStBl II 1993, 17
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Zurückgezahlte Vorsteuerbeträge als Werbungskosten (§ 9 b Abs. 2 EStG)

BFH, Urteil vom 17.03.1992 - Aktenzeichen IX R 55/90

DRsp Nr. 1996/11423

Zurückgezahlte Vorsteuerbeträge als Werbungskosten (§ 9 b Abs. 2 EStG)

»An das FA aufgrund einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a Abs. 4 UStG zurückgezahlte Vorsteuerbeträge sind auch dann nach § 9b Abs. 2 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Vorsteuerabzug infolge der Veräußerung des Grundstücks berichtigt worden ist.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 9b; UStG (1980) § 4 Nr. 12 lit. a, § 15 Abs. 1 Nr. 1 , § 15a Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) vermietete eine in den Jahren 1982/83 errichtete Eigentumswohnung am 1. Mai 1983 an einen gewerblichen Zwischenmieter. Er verzichtete gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 auf die Umsatzsteuerfreiheit für Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 und machte die ihm anläßlich der Errichtung der Eigentumswohnung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbare Vorsteuerbeträge geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte das Zwischenmietverhältnis umsatzsteuerrechtlich an und erstattete dem Kläger in den Jahren 1982 und 1983 Überschüsse an abziehbaren Vorsteuerbeträgen. Diese behandelte der Kläger als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.