BFH - Beschluss vom 10.02.2021
XI B 24/20
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15a, § 16 Abs. 2 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 597
BFH/NV 2021, 549
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 295/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die nachträgliche Erweiterung des Vorsteuerabzugs für die Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes wegen Ausweitung der gewerblichen Nutzung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen XI B 24/20

DRsp Nr. 2021/3578

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die nachträgliche Erweiterung des Vorsteuerabzugs für die Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes wegen Ausweitung der gewerblichen Nutzung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum erstmals gefasste und dokumentierte Absicht, weitere Flächen eines noch zu erstellenden gemischt genutzten Gebäudes unternehmerisch zu nutzen, betrifft das im jeweiligen Zeitpunkt des Leistungsbezugs im Umfang der vormals getroffenen und dokumentierten Zuordnungsentscheidung entstandene Recht, Vorsteuer abzuziehen, nicht. Dem stehen weder das EuGH-Urteil Gmina Ryjewo vom 25.07.2018 – C–140/17 (EU:C:2018:595) entgegen noch die die Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts betreffenden BFH-Beschlüsse vom 18.09.2019 – XI R 3/19 (BFHE 266, 459) und vom 18.09.2019 – XI R 7/19 (BFHE 266, 472).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.03.2020 – 1 K 295/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15a, § 16 Abs. 2 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 118 Abs. 2;

Gründe