BFH - Beschluss vom 17.08.2021
XI B 29/21
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 47
DStZ 2021, 1005
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1257/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer Therme mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen XI B 29/21

DRsp Nr. 2021/16915

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer "Therme" mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Der nationale Begriff "Schwimmbad" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ist richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen. 2. NV: Ein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Diese Voraussetzung erfüllt ein Erholungsbad nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.03.2021 – 6 K 1257/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m;

Gründe

I.