BFH - Beschluss vom 11.06.2015
V B 140/14
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1442
Vorinstanzen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1704/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Vorliegen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen V B 140/14

DRsp Nr. 2015/14671

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Vorliegen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Abhängigkeit des Entgelts vom Umfang des jeweiligen Leistungsbetrages ist das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch. 2. NV: Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung (Stromlieferung) nicht fest und wird das Entgelt daher nach dem Anteil des Kommanditisten an der technischen Infrastruktur einer Gesellschaft bemessen, fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung.

Steht der Umfang der tatsächlich erbrachten Leistung nicht fest und wird die Vergütung daher nach einem von dieser unabhängigen Prozentsatz bemessen, so fehlt es an der gegenseitigen Abhängigkeit und Wechselseitigkeit von Leistung und Gegenleistung, so dass ein Leistungsaustausch ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Oktober 2014 6 K 1704/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.