BFH - Beschluss vom 13.10.2014
V B 19/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 243
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5015/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Gutglaubensschutz hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bei nicht in dem in Rechnung gestellten Umfang erbrachter LeistungZurückweisung von Beweisantritten

BFH, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen V B 19/14

DRsp Nr. 2014/18366

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Gutglaubensschutz hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bei nicht in dem in Rechnung gestellten Umfang erbrachter Leistung Zurückweisung von Beweisantritten

NV: Die Rechtsfrage, ob ein Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren ist, wenn der Leistungserbringer die Leistung nicht erbracht hat, der Unternehmer dies zwar nicht wusste, aber --wie sich aus seiner Verurteilung wegen leichtfertiger Unterstützung eines Subventionsbetrugs ergibt-- hätte wissen müssen, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dahingehend geklärt, dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet.

1. Die fahrlässige Unkenntnis, dass ein Subunternehmer in Rechnung gestellte Leistungen nicht oder nicht in dem in Rechnung gestellten Umfang erbracht hat, schließt einen Gutglaubensschutz hinsichtlich der Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus. 2. Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist rechtlich unbedenklich, wenn das Finanzgericht die behauptete Tatsache als wahr unterstellt und in den Tatbestand aufgenommen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe