BFH - Beschluss vom 07.10.2015
V B 152/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 251
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3708/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Nichtunternehmers mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen V B 152/14

DRsp Nr. 2015/20647

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Nichtunternehmers mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren voraussetzt, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. 2. NV: Die Frage, welche konkreten Maßnahmen vom Unternehmer vernünftigerweise verlangt werden können, kann nicht abstrakt ohne Kenntnis der konkreten Gegebenheiten beantwortet werden; es besteht deshalb kein Interesse der Allgemeinheit an ihrer Klärung.

Die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2014 9 K 3708/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.