BFH - Beschluss vom 08.07.2015
XI B 5/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1444
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 38/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung einer Briefkastenfirma mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen XI B 5/15

DRsp Nr. 2015/14656

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung einer Briefkastenfirma mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten des Leistenden stattgefunden haben, reicht für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht aus. 2. NV: Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass die entsprechende Leistung tatsächlich an ihn bewirkt worden ist.

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung scheidet aus, wenn der dort angegebene Sitz des Leistungserbringers tatsächlich nicht bestand. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. November 2014 5 K 38/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nahm in den Streitjahren (2005 und 2006) u.a. aus der Rechnung der Firma … GmbH (X-GmbH) vom 28. November 2005 und der Firma … GmbH (Y–GmbH) vom 14. Dezember 2006 den Vorsteuerabzug vor.