BFH - Beschluss vom 09.04.2014
XI B 10/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1099
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3204/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug aus einer Verbindlichkeit aus einem gerichtlichen Vergleich mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen XI B 10/14

DRsp Nr. 2014/7255

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug aus einer Verbindlichkeit aus einem gerichtlichen Vergleich mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Verweigert ein Leistungsempfänger von Beginn an für ihm erbrachte Bauleistungen die Entrichtung des hierfür in Rechnung gestellten Entgelts u.a. wegen Baumängeln, entfällt seine Berechtigung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus dieser Rechnung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; UStG § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte im Jahr 1997 die A-KG mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Bank- und Geschäftshauses in X zu einem Pauschalpreis von 7.178.000 DM netto beauftragt. Im Laufe der Bauarbeiten kam es zu Streitigkeiten über Nachträge, Sicherheitsleistungen und den Baufortschritt. Der für den 30. Mai 1998 geplante Fertigstellungstermin wurde nicht eingehalten. Am 6. August 1998 stellte die A-KG die Bauarbeiten ein. Daraufhin kündigte die Klägerin am 10. August 1998 den Vertrag und verweigerte die Abnahme des teilfertigen Bauwerks wegen Baumängeln.