BFH - Beschluss vom 26.02.2014
V S 1/14 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 S. 1; UStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 917

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug für nicht ausgeführte Leistungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen V S 1/14 (PKH)

DRsp Nr. 2014/6417

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Vorsteuerabzug für nicht ausgeführte Leistungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Im Hinblick auf das tatsächliche Bewirken von Lieferungen muss derjenige, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. 2. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren sind entsprechend den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu beurteilen.

Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine steuerbare Leistung, für die er den Vorsteuerabzug begehrt, auch tatsächlich ausgeführt worden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114 S. 1; UStG § 15 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wird abgelehnt.