BFH - Beschluss vom 25.06.2020
V B 88/19
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2133
BFH/NV 2020, 1293
DStR 2020, 2432
DStRE 2020, 1403
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1004/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 25.06.2020 - Aktenzeichen V B 88/19

DRsp Nr. 2020/13544

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EU:C:2007:167, HFR 2007, 515) ergebender Direktanspruch setzt voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat (BFH-Urteil vom 22.08.2019 – V R 50/16, BFHE 266, 395). Gegenteiliges ist der EuGH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen nicht zu entnehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.07.2019 – 3 K 1004/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.