BFH - Beschluss vom 09.09.2014
V B 43/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1248/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen für ein Werbemobil mangels einer den Anforderungen genügenden Begründung

BFH, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen V B 43/14

DRsp Nr. 2014/16708

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen für ein Werbemobil mangels einer den Anforderungen genügenden Begründung

1. NV: Auf die Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden. 2. NV: Die Rechtsfrage, ob dabei die Fahrleistung eines Werbemobils herangezogen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig, da sie die Anwendung der Schätzungsbefugnis des FG im Einzelfall (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO) betrifft. 3. NV: Ein nur ergänzender Hinweis im Urteil der behaupteten Divergenzentscheidung ("obiter dictum") wirkt nicht divergenzbegründend.

Hat das Finanzgericht seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, so ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO nicht gegeben, wenn nur hinsichtlich einer Begründung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird (BFH - III B 1/12 - 22.05.2013).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).