BFH - Beschluss vom 18.02.2013
XI B 117/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 981
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2356/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes als Voraussetzung der Geltendmachung der Vorsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.02.2013 - Aktenzeichen XI B 117/11

DRsp Nr. 2013/8012

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an die Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes als Voraussetzung der Geltendmachung der Vorsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine einem FG-Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung, in der --ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung-- von der Zulässigkeit der Revision ausgegangen wird, kann nur als unrichtige Rechtsmittelbelehrung verstanden werden. Die Frist für das zulässige Rechtsmittel verlängert sich in diesem Fall auf ein Jahr. 2. NV: Ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Abrechnungspapier muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Mit einer Rechnung über Prozessoren zum Stückpreis von rund 500 € wird nicht über eine --tatsächlich durchgeführte-- Lieferung elektronischer Bauteilen mit einem Wert von jeweils unter einem € abgerechnet. 3. NV: Das FG kann auf die beantragte Einvernahme eines vom Kläger benannten Zeugen u.a. dann verzichten, wenn es in seinem Urteil die Tatsachen, für die der Zeuge benannt worden ist, zugunsten des Klägers als wahr unterstellt.