BFH - Beschluss vom 14.12.2012
V B 19/12
Normen:
UStG § 18 Abs. 9;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 602
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 106/04

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an einen Vorsteuer-Vergütungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen V B 19/12

DRsp Nr. 2013/3289

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anforderungen an einen Vorsteuer-Vergütungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, ob ein wirksamer Vorsteuer-Vergütungsvertrag, einen Eintrag in Ziffer 9 a erfordert, ist nicht klärungsbedürftig, da der BFH bereits entschieden hat, dass es sich ohne die Angaben zu Ziffer 9 b nicht um einen vollständigen Antrag handelt, so dass ein Antrag ohne diese Angabe nicht fristwahrend ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1840 m.w.N.).

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass der Vorsteuer-Vergütungsantrag dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechen muss.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9;

Gründe

I.