BFH - Beschluss vom 27.10.2014
VII B 206/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 245
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3849/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Erlöse aus dem Verkauf von Messekatalogen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.10.2014 - Aktenzeichen VII B 206/13

DRsp Nr. 2015/113

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Erlöse aus dem Verkauf von Messekatalogen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist nach der Beschaffenheit und der erkennbaren Zweckbestimmung der Druckschrift --nicht nur nach der Seitenzahl-- zu beurteilen, ob diese Schrift überwiegend darauf ausgerichtet ist, durch zwangfreie und absichtliche Beeinflussung den Werbeadressaten zur Erfüllung des Werbeziels, d.h. insbesondere zur Inanspruchnahme entgeltlicher Waren oder Dienstleistungen zu veranlassen. 2. NV: Ein Messekatalog dient nicht zwingend Werbezwecken.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) wendet sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), wonach auf den Verkauf von Messekatalogen durch die Klägerin und Beschwerdegegnerin, eine Messegesellschaft, der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.