BFH - Beschluss vom 19.12.2014
XI B 12/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 534
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1766/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung einer Scheideanstalt zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen einzelner Lieferanten

BFH, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen XI B 12/14

DRsp Nr. 2015/1863

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung einer Scheideanstalt zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen einzelner Lieferanten

NV: Die Frage, ob der Schutz des guten Glaubens an das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bereits im Festsetzungsverfahren zu gewähren ist, wäre im Revisionsverfahren nicht klärbar, wenn nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG der Unternehmer hätte erkennen müssen, dass er sich mit dem Erwerb der Ware an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen ist, und danach der Vorsteuerabzug jedenfalls zu versagen wäre.

Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist (BFH/NV 2010, 2132).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der XY GmbH & Co. KG (KG), die seit ... als Scheideanstalt tätig war und ihr Dienstleistungsangebot zunächst nahezu ausschließlich an das edelmetallverarbeitende Gewerbe richtete.