BFH - Beschluss vom 23.06.2016
V B 90/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1498
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2892/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung zum VorsteuerabzugBegriff des Besitzes einer Rechnung i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG

BFH, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen V B 90/15

DRsp Nr. 2016/14777

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung zum Vorsteuerabzug Begriff des Besitzes einer Rechnung i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG

NV: Bei dem Begriff des Besitzes einer Rechnung i.S. des Art. 178 Buchst. a MwStSystRL und des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen ist und für dessen Auslegung deshalb nationale gesetzliche Regelungen ohne Belang sind.

Der Begriff des Besitzes in § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG ist, da er auf der Umsetzung der MwStSystRL beruht, in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zwecks auszulegen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. August 2015 6 K 2892/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.