BFH - Beschluss vom 14.07.2016
V B 17/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 9 lit a S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1593
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 264/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung der Umsätze von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen V B 17/16

DRsp Nr. 2016/15861

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung der Umsätze von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 verdrängt im Bereich der Umsatzsteuer die Steuerfreiheit nach der SpielbkV.

Die Frage, ob der Besteuerung der Umsätze von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entgegensteht, dass die Umsätze der öffentlichen Spielbanken von der Umsatzsteuer befreit sind, stellt sich nicht, da die Steuerfreiheit für Spielbanken aufgrund der Neuregelung des § 4 Nr. 9a UStG mit Wirkung ab Mai 2006 entfallen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Januar 2016 3 K 264/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 9 lit a S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.