1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Auffassung, die von ihm in den Streitjahren 2001 bis 2003 ausgeführten Umsätze seien nach § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- (Gewährung und Vermittlung von Krediten) und/oder nach § 4 Nr. 11 (Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler) steuerfrei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach einer Beweisaufnahme ab. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Kläger im Einzelnen vor, das FG habe "durch falsche Auslegung und/oder Anwendung" bestimmter Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) "die Steuerfreiheit nach § Nr. 8a negiert". Hierzu macht er u.a. geltend, das FG sei insbesondere von dem EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007 --Ludwig-- (Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, ) abgewichen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|