BFH - Beschluss vom 11.05.2020
V B 76/18
Normen:
AO § 163, § 227; UStG § 3a Abs. 2, § 13b;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1047
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2493/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung von Nachzahlungszinsen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen V B 76/18

DRsp Nr. 2020/11803

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung von Nachzahlungszinsen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gehabt hat. 2. NV: Die Verzinsung ist nicht deshalb unbillig, weil sich aufgrund einer Umsatzsteuerfestsetzung beim Leistenden per Saldo ein Ausgleich mit den vom Leistungsempfänger abgezogenen Vorsteuerbeträgen ergibt. 3. NV: Der Sonderfall eines Zinserlasses wegen beiderseitigen Irrtums über den Steuerschuldner in Bauträgerfällen (BFH-Urteil vom 26.09.2019 – V R 13/18, BFHE 266, 16) ist nicht auf die vermeidbare Fehlbeurteilung des Orts einer sonstigen Leistung übertragbar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.06.2018 – 1 K 2493/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 163, § 227; UStG § 3a Abs. 2, § 13b;

Gründe