BFH - Beschluss vom 14.12.2012
V B 20/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 996
Vorinstanzen:
FGt Köln, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3985/04

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die formalen Anforderungen an einen Vorsteuervergütungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen V B 20/12

DRsp Nr. 2013/6281

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die formalen Anforderungen an einen Vorsteuervergütungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Frage, ob ein wirksamer Vorsteuer-Vergütungsantrag, einen Eintrag in Ziffer 9 a erfordert, ist nicht klärungsbedürftig, da der BFH bereits entschieden hat, dass es sich ohne die Angaben zu Ziffer 9 b nicht um einen vollständigen Antrag handelt, so dass ein Antrag ohne diese Angabe nicht fristwahrend ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1840 m.w.N.).

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Frist für die Einreichung eines Vorsteuer-Vergütungsantrags gemäß § 18 Abs. 9 S. 3 UStG nur durch Einreichung eines vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrags gewahrt wird (BFH – BFH/NV 2012, 1840)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 3;

Gründe