BFH - Beschluss vom 08.05.2020
V B 95/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 295; MwStSystRL Art. 90; UStG § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1102
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7122/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht des Unternehmers zur Berichtigung der Umsatzsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.05.2020 - Aktenzeichen V B 95/18

DRsp Nr. 2020/12143

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht des Unternehmers zur Berichtigung der Umsatzsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass für den Unternehmer kein Wahlrecht, sondern eine Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzsteuerberichtigung besteht. 2. NV: Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem Unionsrecht, das die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Steuerbemessungsgrundlage jedes Mal dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält. 3. NV: Der Ausschluss einer späteren Geltendmachung der Umsatzsteuerberichtigung verstößt nicht gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.09.2018 – 7 K 7122/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 295; MwStSystRL Art. 90; UStG § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1;

Gründe