BFH - Beschluss vom 31.05.2017
V B 5/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 14c;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1202
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht zur Abführung gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen V B 5/17

DRsp Nr. 2017/9812

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Pflicht zur Abführung gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Der gesonderte Umsatzsteuerausweis des Leistenden begründet eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch dann, wenn tatsächlich der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. 2. NV: § 14c UStG enthält abstrakte Gefährdungstatbestände, deren Verwirklichung nicht davon abhängt, dass der Empfänger Unternehmer oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 3. NV: Die Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG hat keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung.

Die Steuerschuld nach § 14c UStG setzt weder voraus, dass aufgrund der Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis tatsächlich ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, noch, dass eine konkrete Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, da § 14c UStG abstrakte Gefährdungstatbestände formuliert, deren Verwirklichung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht einmal davon abhängt, ob der Empfänger überhaupt Unternehmer bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2016 5 K 10/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette: