BFH - Beschluss vom 04.07.2016
V B 115/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 9 lit. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1592
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3522/12

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung der Erlöse aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 04.07.2016 - Aktenzeichen V B 115/15

DRsp Nr. 2016/16287

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung der Erlöse aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt. 2. NV: Durch die Rechtsprechung ist insbesondre geklärt, dass - die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind, - diese Regelung sowohl unionsrechtskonform als auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist, - eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten im Verhältnis zu Spielbanken zulässig ist.

Die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten sind aufgrund der am 06.05.2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 lit. b UStG steuerpflichtig. Diese Regelung ist unionrechtskonform (BFH - XI R 79/07 - 10.11.2010; EuGH - C-58/09 - 10.06.2010; BVerfG - 1 BvR 523/11 - 16.04.2012).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Dezember 2015 15 K 3522/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 9 lit. b;