BFH - Beschluss vom 22.02.2017
V B 122/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; SpielBkV § 6 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b);
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 772
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 998/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung der Erlöse aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen V B 122/16

DRsp Nr. 2017/5225

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung der Erlöse aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist geklärt, dass die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG für den Bereich der Umsatzsteuer die Anordnung zu den in § 6 Abs. 1 SpielbkV genannten Steuerbefreiungen verdrängt hat. 2. NV: Wegen der bereits ergangenen Rechtsprechung des BFH ist nicht klärungsbedürftig, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielgeräten steuerpflichtig sind.

Die Regelung in § 6 Abs. 1 SpielbkV, wonach der Spielbankunternehmer von Steuern, die vom Umsatz erhoben werden, befreit ist, wird für den Bereich der Umsatzsteuer durch die Regelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b) UStG verdrängt und gilt heute nicht mehr.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Juni 2016 5 K 998/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; SpielBkV § 6 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b);

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erbrachte in den Jahren 2007 bis 2010 (Streitjahre) Dienstleistungen mit dem Betrieb von Glücksspielautomaten.