BFH - Beschluss vom 28.08.2014
V B 28/14
Normen:
UStG § 24 Abs. 2 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1916
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 439/10

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Gewerbebetriebe kraft Rechtsform sowie den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 28.08.2014 - Aktenzeichen V B 28/14

DRsp Nr. 2014/16392

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Gewerbebetriebe kraft Rechtsform sowie den Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Ein land- oder forstwirtschaftlicher Gewerbebetrieb kraft Rechtsform kann sich entweder auf die unionsrechtlich zulässige Besteuerung seiner Umsätze nach Durchschnittssätzen berufen oder aber die bestehende gesetzliche Regelbesteuerung wählen. 2. NV: Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht eine nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Steuer auch im Falle der überhöhten Nachberechnung von Umsatzsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die berichtigte Rechnung erteilt worden ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 XI R 44/12, DStR 2014, 1673).

1. Ein land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft hat entgegen § 24 Abs. 2 S. 3 UStG unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Anwendungsvorrangs des Unionrechts gegenüber einer richtlinienwidrigen nationalen Regelung Anspruch auf Besteuerung seiner Umsätze nach Durchschnittssätzen. 2. Für die Entstehung der Steuerschuld ist zumindest dann auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung abzustellen, wenn die Festsetzung überhöht ist.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 2 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe