BFH - Beschluss vom 29.08.2013
XI B 79/12
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1953
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 433/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe frisch zubereiteter Kaffeegetränke mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen XI B 79/12

DRsp Nr. 2013/22052

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe frisch zubereiteter Kaffeegetränke mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Die Abgabe frisch zubereiteter Kaffeegetränke an einem Imbissstand unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 2003 bis 2006 einen Imbissstand. Sie bot ihren Gästen belegte Brötchen, Frühstück, einen Mittagstisch und darüber hinaus alle üblichen Speisen und Getränke eines Imbisses an.