BFH - Beschluss vom 20.04.2021
XI B 39/20
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. b, § 10 Abs. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 73, Art. 135 Abs. 1 Buchst. i;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1209
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 136/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen XI B 39/20

DRsp Nr. 2021/12658

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.07.2020 – 11 K 136/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. b, § 10 Abs. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 73, Art. 135 Abs. 1 Buchst. i;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten im Jahr 2007 (Streitjahr) rechtmäßig ist.