BFH - Beschluss vom 01.06.2021
XI B 27/20
Normen:
UStG a.F. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l, § 4 Nr. 16 Satz 2; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1378
NJW 2021, 2991
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 319/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse für die Grundpflege alter und pflegebedürftiger, in eine Pflegestufe eingestufter Menschen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 01.06.2021 - Aktenzeichen XI B 27/20

DRsp Nr. 2021/13855

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse für die Grundpflege alter und pflegebedürftiger, in eine Pflegestufe eingestufter Menschen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Wenn die Kosten für Pflegeleistungen nicht von Einrichtungen der sozialen Sicherheit "vergütet" werden, sondern die zu pflegende Person selbst aus eigenen Mitteln für die Pflegeleistungen aufzukommen hat, kann nicht von einer Übernahme der Kosten durch soziale Einrichtungen gesprochen werden; dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger die für seine Pflege eingesetzten Mittel aus einer Altersrente bezogen hat. 2. NV: Setzt der Leistungsempfänger seine Altersrente zur Finanzierung von Pflegekosten ein, liegt darin keine explizite Entscheidung der Kasse zugunsten der Kostenerstattung von Pflegeleistungen, mithin auch keine Anerkennung des Leistenden als "andere Einrichtung mit sozialem Charakter".

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.06.2020 – 11 K 319/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG a.F. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l, § 4 Nr. 16 Satz 2; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;

Gründe

I.