BFH - Beschluss vom 02.04.2014
XI B 16/14
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1098
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 506/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer Sommerrodelbahn mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen XI B 16/14

DRsp Nr. 2014/8836

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer Sommerrodelbahn mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass die mit einer sog. "Coaster-Bahn", bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies gilt gleichermaßen für eine "Sommerrodelbahn", bei der die Fahrgäste sich in einer Metallmulde auf Räder laufenden Schlitten talwärts bewegen. 2. NV: Die Revisionszulassungsvoraussetzungen der Divergenz sind nicht dargetan, soweit sich der Beschwerdeführer insoweit lediglich auf weitere vor den FG anhängige Klageverfahren zu vergleichbaren Sachverhalten bezieht.

Die mit einer Sommerrodelbahn, bei der die Fahrgäste auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze stellen umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen dar und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe