BFH - Beschluss vom 26.11.2019
V B 70/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 388
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2117/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütung eines Subunternehmers auf dem Gebiet der Personenbeförderungsleistungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen V B 70/18

DRsp Nr. 2020/2146

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütung eines Subunternehmers auf dem Gebiet der Personenbeförderungsleistungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Auch bei einer Leistungserbringung durch Haupt– und Subunternehmer bestimmen sich Leistender und Leistungsempfänger —wie sonst auch— entsprechend ständiger BFH-Rechtsprechung nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Von dem Handeln des Subunternehmers im eigenen Namen gegenüber dem Hauptunternehmer ist zu unterscheiden, dass der Subunternehmer, wenn er in unmittelbaren Kontakt zum Kunden des Hauptunternehmers tritt, als dessen Gehilfe erscheint und insoweit in dessen Namen handelt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 04.07.2018 – 6 K 2117/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

a) Die von der Klägerin formulierte Frage zu Subunternehmern ist nicht klärungsbedürftig.