BFH - Beschluss vom 23.09.2014
V B 37/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2013/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung des Entgelts für die Überlassung von Räumen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen V B 37/14

DRsp Nr. 2014/17526

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung des Entgelts für die Überlassung von Räumen mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Entscheidend für die Frage, ob ein Unternehmer Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden i.S.v. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG bereithält, ist nicht die tatsächliche Dauer der Vermietung, sondern die aus den äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters. 2. NV: Diese ist durch das FG durch die Würdigung einer Vielzahl von Kriterien zu ermitteln.

Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen i.S. von § 4 Nr. 12 S. 2 UStG vorliegt, ist nicht die tatsächliche Dauer der Vermietung, sondern die aus den äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters (BFH - V R 170/84 - 21.09.1989; BFH - XI R 69/90 - 27.10.1993).

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.