BFH - Beschluss vom 02.12.2013
XI B 5/13
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 588
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 155/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung des Erlöses aus der Verwertung von Sicherheiten eines Lieferanten durch den Insolvenzverwalter des Leistungsempfängers mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen XI B 5/13

DRsp Nr. 2014/2267

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung des Erlöses aus der Verwertung von Sicherheiten eines Lieferanten durch den Insolvenzverwalter des Leistungsempfängers mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die spätere Vereinnahmung einer zunächst uneinbringlich gewordenen Forderung auch dann nach § 17 Abs. 2 Nr.1 Satz 2 UStG zu einer erneuten Berichtigung der Umsatzsteuer führt, wenn der Insolvenzverwalter Sicherheiten zugunsten des Unternehmers verwertet und vor Auskehrung des Erlöses die Umsatzsteuer aus der Verwertung der Sicherheiten gemäß § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO als zusätzlichen Kostenbeitrag einbehalten hat.

Hat ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen Leistungen erbracht und die hierauf geschuldete Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit der Forderung berichtigt, so ist es verpflichtet, die Umsatzsteuer erneut zu berichtigen, wenn im Zuge der Insolvenz des Leistungsempfängers der Insolvenzverwalter Erlöse aus der Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen auskehrt.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe