BFH - Beschluss vom 27.07.2016
V B 39/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1759
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1837/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung einer irrtümlichen Doppelzahlung

BFH, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen V B 39/16

DRsp Nr. 2016/16847

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung einer irrtümlichen Doppelzahlung

NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass im Falle einer irrtümlichen Doppelzahlung der Gesamtbetrag umsatzsteuerrechtlich Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 UStG ist.

Im Falle einer irrtümlichen Doppelzahlung ist der Gesamtbetrag umsatzsteuerrechtlich Entgelt Im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2016 1 K 1837/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) erachtete Frage, wie mit rechtsgrundlosen Doppelzahlungen, die nicht oder auf einer bereits erfüllten Vereinbarung beruhen, zu verfahren ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.