Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2016
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) erachtete Frage, wie mit rechtsgrundlosen Doppelzahlungen, die nicht oder auf einer bereits erfüllten Vereinbarung beruhen, zu verfahren ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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