BFH - Beschluss vom 03.11.2016
V B 81/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 330
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1047/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.11.2016 - Aktenzeichen V B 81/16

DRsp Nr. 2017/608

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die für eine Berichtigung des unberechtigten Steuerausweises erforderliche Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens kommt in Betracht, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. 2. NV: Die Gefährdung des Steueraufkommens kann auch dann beseitigt sein, wenn der Rechnungsempfänger wegen einer Umsatzsteuersonderprüfung an der Durchführung des begehrten Vorsteuerabzugs tatsächlich gehindert war.

Die Gefährdung des Steueraufkommens i.S. von § 14c Abs. 2 S. 4 UStG ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Rechnungsempfänger im Einzelfall wegen einer - ergebnisoffenen - Umsatzsteuersonderprüfung an der Durchführung des begehrten Vorsteuerabzugs tatsächlich gehindert war.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Mai 2016 1 K 1047/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette: